Prozesskostenhilfe 2026: Voraussetzungen, Antrag und Einkommensgrenzen
Prozesskostenhilfe nach ZPO §114: Wer hat Anspruch, wie stellt man den Antrag? Einkommensgrenzen, Freibeträge und Ratenzahlung 2026 erklärt.
Prozesskostenhilfe: Ihr Recht auf Zugang zur Justiz
Nicht jeder kann sich einen Rechtsstreit leisten. Damit der Zugang zur Justiz nicht am Geld scheitert, gibt es die Prozesskostenhilfe (PKH) nach §§114 ff. ZPO. Sie übernimmt — ganz oder teilweise — die Gerichts- und Anwaltskosten für Personen mit geringem Einkommen.
Voraussetzungen für PKH (§114 ZPO)
Prozesskostenhilfe wird bewilligt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Bedürftigkeit: Die Partei kann die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen.
- Hinreichende Erfolgsaussicht: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung muss Aussicht auf Erfolg haben (§114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- Keine Mutwilligkeit: Die Klage darf nicht mutwillig sein — d.h. eine verständige Partei in gleicher Situation würde ebenfalls klagen.
Einkommensgrenzen und Freibeträge 2026
Für die Bedürftigkeitsprüfung wird das einzusetzende Einkommen berechnet. Vom Bruttoeinkommen werden abgezogen:
- Steuern und Sozialversicherung
- Erwerbstätigenfreibetrag: 263 Euro
- Grundfreibetrag (Partei): 619 Euro
- Freibetrag Ehegatte/Partner: 619 Euro
- Freibetrag je Kind: 400 Euro
- Wohnkosten: In tatsächlicher Höhe (angemessen)
- Besondere Belastungen: Schulden, Versicherungen
Ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen von 0 Euro oder weniger, werden die gesamten Kosten übernommen. Bei einem positiven einzusetzenden Einkommen sind bis zu 48 Monatsraten zu zahlen (§115 Abs. 2 ZPO). Die Monatsrate beträgt die Hälfte des einzusetzenden Einkommens.
Der Antrag auf PKH
Der Antrag wird beim zuständigen Gericht gestellt — dem Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist oder sein wird. Erforderlich sind:
- Das ausgefüllte Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" (bundeseinheitlich)
- Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate)
- Nachweise über Ausgaben (Miete, Versicherungen, Schulden)
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Darstellung des Rechtsstreits und der Erfolgsaussichten
Umfang der PKH
Die PKH deckt:
- Gerichtskosten (GKG-Gebühren)
- Eigene Anwaltskosten (nach RVG)
- Zeugen- und Sachverständigenkosten
Nicht abgedeckt sind die Kosten der Gegenseite: Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Anwaltskosten der Gegenseite selbst tragen (§123 ZPO). PKH schützt auch nicht vor einer Kostenentscheidung zugunsten der Gegenseite.
PKH in verschiedenen Verfahrensarten
Prozesskostenhilfe gibt es nicht nur für Zivilprozesse. Sie gilt auch für:
- Arbeitsgerichte: Besonderheit: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten (§12a ArbGG)
- Familiengerichte: Hier heißt sie Verfahrenskostenhilfe (VKH) nach §76 FamFG
- Verwaltungsgerichte: §166 VwGO verweist auf die ZPO-Regelungen
- Sozialgerichte: Hier gibt es keine Gerichtskosten, PKH betrifft nur die Anwaltskosten
Nachprüfung und Rückzahlung
Das Gericht überprüft bis zu vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens, ob sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben (§120a ZPO). Verbessern sich Ihre Verhältnisse wesentlich, kann die PKH aufgehoben und Sie zur Nachzahlung herangezogen werden.
DroitAI PKH-Rechner
Mit dem DroitAI Prozesskostenhilfe-Rechner können Sie prüfen, ob Sie Anspruch auf PKH haben. Geben Sie Ihre Einkommens- und Ausgabendaten ein — unser Tool berechnet sofort Ihr einzusetzendes Einkommen und die mögliche Monatsrate. Unser KI-Rechtsassistent hilft Ihnen außerdem bei der Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten.
Fazit
Prozesskostenhilfe sichert den Zugang zur Justiz unabhängig vom Einkommen. Prüfen Sie mit DroitAI, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, und stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig beim zuständigen Gericht.
Equipe DroitAI
L'equipe editoriale DroitAI est composee de juristes et d'experts en intelligence artificielle. Nos articles sont verifies et sources sur Legifrance et les textes officiels.
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