Unterhalt nach der Scheidung: Berechnung und Ansprüche in 2026
Nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt nach der Scheidung: § 1569 ff. BGB, Düsseldorfer Tabelle 2026, Berechnung, Selbstbehalt und Rangfolge der Unterhaltsansprüche.
Unterhalt nach der Scheidung: Ansprüche, Berechnung und Grenzen
Eine Scheidung bringt neben emotionalen auch erhebliche finanzielle Fragen mit sich. Eine der wichtigsten ist die Frage des Unterhalts: Wer muss zahlen, wie viel und wie lange? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in den §§ 1569 ff. BGB den nachehelichen Unterhalt und stellt dabei den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Unterhaltsformen und ihre Berechnung.
Der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB)
Nach der Scheidung ist grundsätzlich jeder Ehegatte verpflichtet, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur, wenn der berechtigte Ehegatte außerstande ist, sich selbst zu versorgen — und einer der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände vorliegt.
Dies unterscheidet den nachehelichen Unterhalt klar vom Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB), der während der Trennungszeit großzügiger gewährt wird und bei dem noch keine vollständige Eigenverantwortung erwartet wird.
Die Unterhaltstatbestände nach §§ 1570-1576 BGB
1. Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
Ein geschiedener Ehegatte kann Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. In den ersten drei Lebensjahren des Kindes besteht grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit. Danach wird eine stufenweise Aufnahme der Erwerbstätigkeit erwartet, wobei die konkrete Betreuungssituation (Betreuungsmöglichkeiten, Alter und Anzahl der Kinder) berücksichtigt wird.
2. Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)
Wer zum Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Kinderbetreuung oder des Ablaufs eines anderen Unterhaltstatbestands altersbedingt keine Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen kann, hat Anspruch auf Altersunterhalt. Eine starre Altersgrenze gibt es nicht — entscheidend sind die individuellen Umstände.
3. Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB)
Wer aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht oder nicht ausreichend erwerbstätig sein kann, hat Anspruch auf Unterhalt. Die Erkrankung muss allerdings bereits zum Zeitpunkt der Scheidung oder im Anschluss an einen anderen Unterhaltstatbestand vorgelegen haben.
4. Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
Auch wenn der geschiedene Ehegatte erwerbstätig ist, kann er einen Aufstockungsunterhalt verlangen, wenn seine Einkünfte nicht ausreichen, um den vollen Unterhalt zu decken. Die ehelichen Lebensverhältnisse sind der Maßstab. Der Aufstockungsunterhalt dient dazu, den Unterschied zwischen dem eigenen Einkommen und dem Unterhaltsbedarf auszugleichen.
5. Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
Wer in Erwartung der Ehe eine Ausbildung abgebrochen hat, kann vom geschiedenen Ehegatten Unterhalt für die Aufnahme oder Fortsetzung dieser Ausbildung verlangen, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu erlangen.
6. Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
Ein Auffangtatbestand für Fälle, die von den übrigen Tatbeständen nicht erfasst werden, aber aus Gründen der Billigkeit einen Unterhaltsanspruch rechtfertigen.
Berechnung des nachehelichen Unterhalts
Die Berechnung folgt einem dreistufigen System:
- Schritt 1 — Bedarf: Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB). Maßgeblich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse während der Ehe.
- Schritt 2 — Bedürftigkeit: Der berechtigte Ehegatte muss bedürftig sein, also außerstande, sich aus eigenen Einkünften oder Vermögen zu versorgen.
- Schritt 3 — Leistungsfähigkeit: Der verpflichtete Ehegatte muss leistungsfähig sein. Ihm muss mindestens der Selbstbehalt verbleiben.
Die 3/7-Methode
In der Praxis wird der nacheheliche Unterhalt häufig nach der sogenannten 3/7-Methode berechnet: Vom bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten wird die Differenz gebildet. Der Unterhalt beträgt 3/7 dieser Differenz (bei Erwerbseinkommen — der Erwerbstätigenbonus von 1/7 verbleibt beim Verdienenden).
Kindesunterhalt: Vorrang und Düsseldorfer Tabelle
Der Kindesunterhalt hat Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt (§ 1609 Nr. 1 BGB). Er richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die regelmäßig aktualisiert wird. In der Fassung 2026 gelten folgende Mindestunterhaltsbeträge:
- 0-5 Jahre: 480 € monatlich (Einkommensgruppe 1).
- 6-11 Jahre: 551 € monatlich.
- 12-17 Jahre: 645 € monatlich.
- Ab 18 Jahre: 689 € monatlich.
Diese Beträge steigen mit dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach den 15 Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle. Vom Tabellenunterhalt wird das hälftige Kindergeld abgezogen (§ 1612b BGB).
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen
Dem Unterhaltspflichtigen muss ein Mindestbetrag für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben:
- Gegenüber minderjährigen Kindern: 1.370 € (Erwerbstätige), 1.120 € (Nichterwerbstätige) — notwendiger Selbstbehalt.
- Gegenüber volljährigen Kindern: 1.650 € — angemessener Selbstbehalt.
- Gegenüber dem geschiedenen Ehegatten: 1.510 € (Erwerbstätige), 1.260 € (Nichterwerbstätige).
Befristung und Begrenzung (§ 1578b BGB)
Der nacheheliche Unterhalt kann zeitlich befristet oder in der Höhe begrenzt werden, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre (§ 1578b BGB). Dabei werden insbesondere berücksichtigt:
- die Dauer der Ehe,
- ob ehebedingte Nachteile vorliegen (z. B. Karriereverzicht wegen Kinderbetreuung),
- die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten.
Bei kurzen Ehen ohne Kinder wird der Unterhalt häufig auf 1-3 Jahre befristet. Bei langen Ehen mit ehebedingten Nachteilen kann ein unbefristeter Anspruch bestehen.
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs (§ 1579 BGB)
Der Unterhaltsanspruch kann verwirkt werden, wenn seine Geltendmachung grob unbillig wäre. Gründe sind unter anderem:
- eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft des Berechtigten (§ 1579 Nr. 2 BGB),
- ein Verbrechen oder schweres Vergehen gegen den Verpflichteten,
- mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit.
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Fazit
Der nacheheliche Unterhalt ist kein Automatismus, sondern an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der Grundsatz der Eigenverantwortung steht im Mittelpunkt. Kindesunterhalt hat stets Vorrang und richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Eine frühzeitige rechtliche Beratung hilft, Ansprüche realistisch einzuschätzen und finanzielle Planungssicherheit zu gewinnen.
Equipe DroitAI
L'equipe editoriale DroitAI est composee de juristes et d'experts en intelligence artificielle. Nos articles sont verifies et sources sur Legifrance et les textes officiels.
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